Amt Landhagen

Verbot des Abbrennens von Feuerwerk im Gemeindegebiet

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Abgebranntes Reetdachhaus

Silvester naht und die Eigentümer rohrgedeckter Häuser denken mit Sorge an die damit verbundene Knallerei.

In der Vergangenheit führte Unachtsamkeit beim Abfeuern von Silvesterraketen zu furchtbaren Bränden. Deshalb haben viele Kommunen mit Fachwerkhäusern oder Reetdächern Satzungen mit Verboten erlassen. Diese durchzusetzen und Verstöße zu sanktionieren ist in der Silvesternacht wahrscheinlich kaum möglich.

Es gibt auch Initiativen, Silvesterfeuerwerk für Privatpersonen generell zu verbieten. Eine Petition auf change.org hat bislang über 320 Tausend Unterzeichner. In den vergangenen zwei Jahren wurde der Verkauf von Silvesterfeuerwerk durch das Bundesministerium des Inneren untersagt. 

Doch der Gesetzgeber hat schon viel früher mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) klare Regeln geschaffen:

§ 23 (1): Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist VERBOTEN.“
Mit der unmittelbaren Nähe ist hierbei ein Umkreis von 200 m zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen gemeint.

Im Gemeindegebiet gibt es mindesten 30 Häuser mit Reetdach, eine Kirche, eine Pflegestation und den Buddhistischen Tempel in der Wampener Straße. Bei strenger Auslegung der 1. SprengV ist in großen Teilen der Ortsteile Neuenkirchen, Wampen und Leist 1 das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk verboten, wie diese Grafiken zeigen:

Wir appellieren an Ihren gesunden Menschenverstand und bitten um Rücksichtnahme, damit alle einen sorgenfreien Jahreswechsel erleben können.

Mit freundlichen Grüßen
Bürgermeister und Ordnungsamt

Foto: KarleHorn at German Wikipedia

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